Gewerbe und Finanzamt
Durch die Vergütung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) (1.4.2000 bzw. 01.08. 2004) sind alle Solarstromanlagen wirtschaftlich. Dadurch fallen in einigen Jahren Gewinne an, die das Finanzamt interessieren.
Gleichzeitig ist jeder Betreiber eines Solarkraftwerks ein gewerblicher Stromproduzent, er übt also ein Gewerbe aus. Dies muss nicht bei der Gemeinde angezeigt bzw. angemeldet werden, weil das zuständige Finanzamt bei der ersten Umsatzsteuervoranmeldung (siehe unten) eine Kontrollmeldung an das zuständige Gewerbeamt abgibt und dieses dann entscheidet, ob eine Anmeldung oder Anzeige erforderlich ist. In Bayern wird von den Städten, Gemeinden und Landratsämtern keine Gewerbeanmeldung angenommen: dadurch ersparen Sie sich auch die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK (Industrie- und Handelskammer).
Wenn das Solarkraftwerk nicht auf Wohngebäuden, sondern auf Stallungen, Garagen, Gewerbedächern oder fremden Dächern (Bürgersolarkraftwerk) installiert und z.B. über das Umweltprogramm (teil-) finanziert werden soll, ist ein Gewerbeschein erforderlich. Den können Sie auch bekommen, auch in Bayern.
Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Kleinen Gewerbetreibenden - normale Solarkraftwerksbetreiber sind steuerlich als Stromerzeuger gewerbliche Kleinunternehmer - räumt das Finanzamt die Möglichkeit ein, die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann man sich vom Umsatzsteuerverfahren befreien lassen: keine MWSt berechnen und keine Vorsteuer abziehen. Für Besitzer eines Solarkraftwerks ist es jedoch deutlich günstiger, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und dies auch dem Stromversorger mitzuteilen.
Warum?
Durch den Verzicht auf diese Regelung ist der Solarkraftwerksbesitzer zwar einerseits umsatzsteuerpflichtig, kann aber im Gegenzug seine Vorsteuer geltend machen. Die bezahlte Mehrwertsteuer aus der Anschaffung und der Errichtung des Solarkraftwerks sind für den Solarkraftwerksbesitzer Vorsteuern und er kann sich diese vom Finanzamt nach entsprechender Umsatzsteuer(vor)anmeldung zurückerstatten lassen. Gleichzeitig ist der Stromversorger dann verpflichtet, zusätzlich zu der Vergütung des Solarstromes auch noch die MWSt. in Höhe von 19% zu bezahlen. Und diese, an Sie ausgezahlte MWSt, nennt man Umsatzsteuer. Die überweisen Sie abzüglich eventuell bezahlter Vorsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich an das Finanzamt.
Die MWSt. aus der Investition kommt also vom Finanzamt zurück. Sie wird vom künftigen Besitzer des Solarkraftwerks bis zur Erstattung durch das Finanzamt vorfinanziert. Um in den Genuss der Vergütung zuzügl. MWSt. zu gelangen, ist bei der Anmeldung an das EVU (OBAG, ÜZW oder Stadtwerke) anzugeben, dass Sie ein Kleinunternehmer mit Regelbesteuerung sind.
Die Investitionssumme ist abhängig von der Größe des eigenen Solarkraftwerks: ein kleines Solarkraftwerk bedeutet höhere Investitionskosten pro kWp, ein größeres Solarkraftwerk bedeutet geringere Investitionskosten pro kWp. Bei 100%iger Finanzierung der Investition durch z.B. einen Bausparvertrag, reichen die jährlichen Einkünfte aus dem Stromverkauf aus, zur vollständigen Deckung fälliger Zinsen, Anspar- und Abzahlungsraten (siehe Förderung und Finanzierung). Wenn Sie hingegen zu 100% über 10 Jahre z.B. mit dem 'Solarstrom erzeugen' Programm der KfW finanzieren, müssen Sie im Verlauf der ersten 10 Jahre eigenes Geld in die Hand nehmen.
Eine Rundumversicherung des Solarkraftwerks kostet im Jahr ca. 0,5% der Investitionskosten, mindestens ca. 100 €. Auf diese Sicherheit sollten Sie nicht verzichten.
Den Netzbetreiber, der Ihnen für jede kWh Solarstrom per Gesetz einen gerechten Preis vergüten muss, brauchen Sie nicht zu bedauern:
a. diese Kosten werden über einen Bundespool verrechnet, jedes EVU zahlt nur anteilig gemessen an seinem Gesamtstromverkauf und dieser Anteil wird auf alle Stromkunden umgelegt. Sie bezahlen also die Vergütung selbst, und alle anderen Stromverbraucher auch.
b. nachdem sich die Stromindustrie bisher hartnäckig gegen die Erneuerbaren Energien gewehrt hat, können nun die Bürger und Bürgerinnen zu den gleichen Bedingungen Solarstrom erzeugen, wie sie der Stromindustrie seit mehr als 15 Jahren zugebilligt worden sind.
Bei schlüsselfertigen Solarkraftwerken kann der Investor mit einer Verzinsung zwischen 6 und 8% rechnen. Entscheiden Sie sich für den Selbstbau, kann die Verzinsung die 10% Marke übersteigen. Können Sie einen Teil der Investitionskosten zinsgünstiger (z.B. über ein Bauspardarlehen) finanzieren, steigt die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals deutlich an.
Dabei sind aber die zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten als gewerblicher Stromproduzent (z.B. mit der Abschreibung), die allen Investoren offen stehen, noch nicht berücksichtigt und können durchaus noch mehrere Prozent ausmachen. Fragen Sie Ihren Steuerberater (degressive Abschreibung 10 %, AfA 20 Jahre).
Darüber hinaus gibt es steuerlich für die meisten Investoren noch ein ganz besonderes Sahnehäubchen, mit dem die tatsächlichen Investitionskosten um etwa 5 bis 10% gesenkt werden können und sich die Wirtschaftlichkeit entsprechend weiter erhöht. Wie das geht?
Sofern mit der gewerblichen Stromproduktion die Bedingungen der gewerblichen Existenzgründung vorliegen, kann jeder Investor im Jahr der Eröffnung auch noch eine 20%ige Mittelstand-Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Je nach Steuersatz kann dies bis zu 10% der Investitionskosten ausmachen. Und liegt der 31.12. zwischen der Bestellung und der Netzanbindung, wird es noch interessanter.
Auch hierbei gilt, fragen Sie Ihren Steuerberater (EStG § 7g und/oder § 52 Abs. 23).
Mitmachen lohnt sich auf jeden Fall, besonders für Ihren Geldbeutel. Und wer die Vergütungshöhe, die für 20 Jahre ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres gleich hoch ist, so lange wie möglich ausnutzen will, der müsste so zügig wie möglich seine Anlage ans Netz bringen. Je früher die Anlage am Netz ist, desto wirtschaftlicher ist sie.





